Umwege sind zumutbar, Schallschutz nicht erforderlich

Verwaltungsgericht legt Begründung zur Klageabweisung bei der Südumfahrung vor

 

Markdorf sz Bereits Ende Januar hatte das Verwaltungsgericht in Sigmaringen die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Südumfahrung Markdorf abgewiesen (SZ berichtete). Am Dienstagnachmittag gab das Gericht die Begründung ihres Urteils bekannt.

Die rund drei Kilometer lange Trasse der geplanten Südumfahrung von Markdorf führt vom ehemaligen Haslacher Hof bis hin zur Kreisstraße Richtung Kluftern auf Höhe der Firma Wagner. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte ein Klufterner Grundeigentümer und Landwirt im Februar 2014 Klage eingereicht. Er und sein Anwalt Dr Tobias Lieber sehen im Planfeststellungsverfahren unter anderem Mängel in der Straßeneinordnung, Berücksichtigung des Naturschutzes und des Eingriffs in das Eigentum. Der Kläger besitzt und pachtet Flächen, die vom Straßenbau betroffen wären.

Aus Sicht des Klägers hätte die Südumfahrung die Funktion, die B 33 zu ersetzen und die B 31 zu entlasten und wäre somit als Bundesstraße einzustufen. Im Planfeststellungsverfahren wurde sie aber als Kreisstraße gewertet. Ferner führe das Vorhaben zu einem Eingriff in den Bestand der Bachmuschel im Lipbach. Für sein Wohnhaus und seine Hofstelle seien Schallschutzmaßnahmen ebenso notwendig wie entlang der Ortsdurchfahrt in Lipbach und Kluftern. Die Planungen zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Wegenetzes seien nicht praxistauglich.

„Das Gericht hat die Klage nach Anhörung mehrerer Sachverständiger abgewiesen, da sie unbegründet ist“, heißt es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts. Die rechtlichen Anforderungen des Straßengesetzes an eine Kreisstraße seien erfüllt. „Denn sie soll vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen“, so die Begründung der Richter. Das sei hier der Fall, weil der Großteil des Verkehrs nach den Verkehrsuntersuchungen zwar überörtlicher Natur, jedoch nicht dem weiträumigen Verkehr zuzuordnen sei.

Es könne ferner auch nicht von einem potenziellen Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebiet bezüglich der im Lipbach angesiedelten Bachmuschelpopulation ausgegangen werden. Der Lipbach erfülle nicht die Anforderungen hierfür. „Es handelt sich nicht um ein größeres Fließgewässersystem, sondern um relativ kurze Gewässerbereiche“, begründen die Richter ihre Entscheidung. Darüber hinaus entwickle ein potenzielles FFH-Gebiet noch keinen Habitatschutz.

Auch die Erwägungen zum Schallschutz sind nach Auffassung des Gerichts im Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium habe den kritischen Bereich zwischen den noch unbeachtlichen Lärmwerten für Dorf- und Mischgebiete einerseits und den nicht mehr hinzunehmenden, gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionswerten andererseits korrekt abgewogen. Gesundheitsgefährdende Lärmwerte seien für das Wohnhaus und die Hofstelle des Klägers nicht zu erwarten.

Auch mit seinen Einwänden zum landwirtschaftlichen Wegenetz und zu den zu erwartenden Umwegen blieb der Kläger erfolglos. „Die Umwege sind als geringfügig einzustufen. Sie sind – ohne die Einschränkungen bei Betrieb des Segelfluggeländes – mit 20 beziehungsweise 505 Metern nicht gravierend. Bei Segelflugbetrieb ergibt sich ein zumutbarer Umweg von knapp zwei Kilometern“, urteilen die Richter. Eine Berufung ist nicht zugelassen. Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises.