Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach §§ 37ff. des Straßengesetzes; Neubau der Ortsumgehung Markdorf als K 7743 neu Planänderung Stadt Markdorf, Gemarkungen Markdorf, Ittendorf und Riedheim sowie Stadt Friedrichshafen, Gemarkung Kluftern

 

Auf Antrag des Landratsamts Bodenseekreis führt das Regierungspräsidium Tübingen das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der

Ortsumgehung Markdorf alsK7743 neu mit geänderten Plänen fort. Die im Mai / Juni 2009 ausgelegten Planunterlagen wurden aufgrund privater Einwendungen

und Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange überarbeitet. Die geänderten Planunterlagen werden zusammen mit den ursprünglichen Planunterlagen ausgelegt.

Die Änderungen betreffen die Verkehrsuntersuchung, die Lärmuntersuchung und das Luftschadstoffgutachten. Nur die Planänderungen sind Gegenstand der erneuten Anhörung.

Nachdem sich seit 2008 wesentliche Änderungen der Randbedingungen für die Verkehrsuntersuchung ergeben haben, wurde die Gutachten aktualisiert.

 

Die folgenden Punkte sind in die Aktualisierung eingeflossen:

- Neuverkehrsaufkommen (Stadt Friedrichshafen, Gewerbegebiet Kluftern-Süd, Gemeinde Immenstaad, Gewerbegebiet Steigwiesen II Erweiterung)

- Verdichtung bestehender Gewerbegebiete (Gemeinde Immenstaad, Gewerbegebiet Steigwiesen/Ziegelei; Bodensee Business Base bzw. Erweiterung EADS)

- Knotenpunktzählung 2008 (L 207/Gewerbegebiet, B 31/L207 (Dornierknoten)

- Veränderungen im Straßennetz (niveaufreie Bahnüberquerung Salem; keine restriktiven Maßnahmen im Zuge der L 205 alt Markdorf -Bermatingen; Aktualisierung des Straßennetzes in Friedrichshafen-Ost mit Messezubringer, B 30-neu Friedrichshafen- Meckenbeuren; keine Verlängerung der OUMarkdorf zur K 7743 in Planungsfall 1.2; Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Ortsdurchfahrt L 207 Kluftern)

Diese Punkte dienten auch als Grundlage zur Aktualisierung der Lärmuntersuchung. Zudem wurden die Lärmauswirkungen des Neubaus der Ortsumfahrung Markdorf auf die Ortsdurchfahrten von Stetten, Ittendorf, Markdorf, Leimbach, Hepbach, Kluftern und Lipbach im Zuge der B 33, L 205, L 257 und L 328 b untersucht.

In diesem Zusammenhang wurde auch das Luftschadstoffgutachten aktualisiert. Zudem wurden weitere Prognosefälle in die Betrachtung aufgenommen.

 

Die geänderten Planunterlagen (sowie die ursprünglichen Planunterlagen) liegen in der Zeit von Montag, dem 27. Juni 2011 bis einschließlich Dienstag,dem26. Juli 2011 im Technischen Rathaus, Charlottenstr. 12, 88045 Friedrichshafen, Stadtbauamt, 2. OG, Neubau Zimmer Nr. 2.39 während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.

 

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Dienstag, 09. August 2011,

- bei der Stadt Friedrichshafen, Stadtbauamt, Charlottenstr. 12, 88045 Friedrichshafen, Zimmer Nr. 3.24, oder

- beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen Einwendungen gegen die Planänderung schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (§ 37 Abs. 9 des Straßengesetzes (StrG)).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen

vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nichtöffentlich.

3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde in einem Planfeststellungsbeschluss entschieden. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen

vorzunehmen sind.

6. Die o. g. Nummern gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des UVP-pflichtigen Bauvorhabens nach §§ 9 und 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Weitere relevante Informationen sind erhältlich bzw. Äußerungen und Fragen können eingereicht werden beim Regierungspräsidium Tübingen – Referat 24 - Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen innerhalb der Einwendungsfrist. 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 StrG und die Veränderungssperre nach § 26 StrG in Kraft.

 

Friedrichshafen, den 22.06.2011

In Vertretung

Dr.-Ing. Stefan Köhler, Erster Bürgermeister