Bekanntmachung der Stadt
Friedrichshafen
Planfeststellungsverfahren
zur Verlegung der Bundesstraße B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen
Bauabschnitt II B (BA II
B) Immenstaad - Waggershausen K 7739 in Friedrichshafen, Gemarkungen
Friedrichshafen, Kluftern, Ailingen, Ettenkirch sowie Friedrichshafen Fluren 2,
6, 8 und 9
Das Regierungspräsidium
Tübingen leitet auf Antrag der Straßenbauverwaltung für das genannte
Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren ein.
Beschreibung der Maßnahme:
Die geplante zweibahnige B
31 schließt im Westen im Bereich der Lipbachquerung an die bestehende B 31 an,
umfährt die Orte Fischbach (nördlich der Bahnlinie bis Hofen), Spaltenstein,
Schnetzenhausen und Waggershausen jeweils nördlich und schließt im Osten über
den bereits ausgebauten Knotenpunkt Colsmanstraße (K 7739) wieder an die B 31
an. Die Baustrecke beträgt 7,12 km.
An die neue B 31 sollen
angeschlossen werden
- die alte B 31 in Richtung Fischbach (Anschluss
Fischbach West)
- die Klufterner Straße (L 328 b) unmittelbar
nördlich von Spaltenstein (Anschluss Kluftern) und
- die Sparbrucker Straße (L 328 b) über eine neue
Straße, die den neuen Anschluss Schnetzenhausen nordwestlich von
Sparbruck mit der Sparbrucker Straße (L 328 b) verbinden soll. Der Anschluss
Schnetzenhausen soll nördlich von Sparbruck und östlich bzw. nördlich
vom Schützenhaus Heiseloch liegen.
Die sonstigen betroffenen
Straßen und Wege werden angepasst, verlegt und teilweise entlang der neuen B 31
geführt. Über-/Unterführungen sind geplant für
- einen Wirtschaftsweg nördlich von Fischbach,
- den Eichenmühleweg,
- den Radweg westlich des Bahndamms der Bahnlinie
nach Radolfzell,
- den Wirtschaftsweg westlich des Buchschachwaldes
von Spaltenstein nach Riedern und
- als begrünte Brücke für den Waldweg im
Buchschachwald; ferner für
- den verlängerten Riedweg und
- den Lehrenweg (nordwestlich von
Schnetzenhausen),
- die K 7742 (Raderacher Straße),
- den Wir1schaftsweg beim Sportgelände
Schnetzenhausen und
- den Wir1schaftsweg beim Schützenhaus Heiseloch.
Die Länge der Anschlüsse
kreuzender Straßen und Wege beträgt 4,45 km.
Im Bereich Waggershausen
soll die B 31 neu in einem 600 m langen zweiröhrigen Tunnel geführt werden. Die kreuzenden
Straßen können dadurch in ihrer jetzigen Linienführung verbleiben (K
7740/Waggershauser Straße,Werthmannstraße und der der Hohlweg
Regenklär- und
Rückhaltebecken sind geplant
nördlich der Trasse im Bereich der Lipbachquerung sowie südlich der Trasse im Bereich der Brunnisach sowie
beim Sportgelände Schnetzenhausen und beim Mühlbach (östlich der
Anschlussstelle Schnetzenhausen) nördlich der
Trasse.
Landschaftspflegerische
Maßnahmen sind im beschriebenen Trassenbereich vorgesehen. Darüber hinaus sind
insbesondere in folgenden Landschaftsräumen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
geplant.
- Bereich der Fischbacher Senke: Flurstücke 549, 558, 551,559,544, 539,520,
541,540, 521,538, 522/2, 522/1, 553, 523, 524/3, 524/2,
524/1,317/3,529,525,175,468/2,463,526,528/1 und 462/5 je Gemarkung
Friedrichshaften, Flur 2 und Flurstück 174, Gemarkung Friedrichshafen,
Flur 8.
- Bereich Brunnisach: südwestlich Efrizweiler die Flurstücke 183/1, 182/4 je Gemarkung
Friedrichshafen, Flur 8 und die Flurstücke 365, 365/1, 364/1, 473, 469,
470, 468, 452/2, 463/2 je Gemarkung Kluftern; südlich Eichenmühle
die Flurstücke 172, 184, 184/4, 188/2, 190/3, 191, 192 je Gemarkung
Friedrichshafen, Flur 8 und im Bereich südlich des abzweigenden
Dornier-Gleises das Flurstück 163/4, Gemarkung Friedrichshafen, Flur
8.
- Bereich des Manzeller Baches zwischen dem
Buchschachwald und der K 7742 (Schnetzenhausen - Manzell): Flurstücke 481/2, 481/1,
495,494/1,495/1,494/15,496,497,498/1, 500, 501/1,523, 521 je Gemarkung
Friedrichshafen, Flur 6.
- Bereich des Mühlbaches zwischen Unterraderach
(Quelienstraße) und östlich des Anschlusses Schnetzenhausen: Flurstücke 1837, 1838 und 1842, je Gemarkung
Ailingen und die Flurstücke 180/3,
298,524,180/2,286,221,220,220/1,213,219, 214/1,219/1,177, 217, 39/6,
178,203, 202, 198, 195, 194, 189, 188/2 je Gemarkung Friedrichshafen Flur
6 und die Flurstücke 185/2, 185/1 je Gemarkung Friedrichshafen, Flur 9
sowie im Bereich der neuen B 31 (Anschluss Schnetzenhausen) bis zum
Zufluss des Baches aus dem Gewann Oberwiesen, welcher ebenfalls mit
Gewässerrandstreifen versehen werden soll (Flurstücke: 166, 160, 161,
162/1 und 156/2 je Gemarkung Friedrichshafen, Flur 9.
- Im Bereich des Appenweiler Mühlbaches
(Mühlbächle) östlich von Appenweiler: Flurstücke 320, 331, 332, 333 und 333/1 je Gemarkung Ettenkirch.
Die genannten Grundstücke
sind ganz oder teilweise betroffen.
Von der Maßnahme sind auch
Flächen betroffen, die nicht erworben werden sollen. Diese „vorübergehende
Inanspruchnahmen“ sind im gesamten Trassenbereich auf einer Breite von bis zu
50 m vorgesehen.
Auch weiter entfernt sind
folgende Flurstücke betroffen: 180, 185/2, 185/1 (südwestlich von Heiseloch)
jeweils Gemarkung Friedrichshafen, Flur 6 und 98/3, 97, 96/1, 96/11, 17/1
(nördlich des geplanten Tunnels bei Waggershausen jeweils Gemarkung
Friedrichshafen, Flur 9.
B)Die
- Planunterlagen, 5 Ordner (Zeichnungen und
Erläuterungen), die
- Untersuchung der Auswirkung auf den
Folgeabschnitt .Colsmanstraße (K 7739) bis Löwental- BA 1I C - (Ausbau der
bestehenden zweistreifigen B 31 auf vier Fahrstreifen), das
- Verkehrsgutachten, die
- Umweltverträglichkeitsstudie, die
- Umweltverträglichkeitsstudie „Stadtbereich",
das
- städtebauliche Gutachten und die
- lufthygienische Untersuchung
liegen in der Zeit
Von Montag. den 26. 5.
2003. bis einschließlich Mittwoch den 25. 6. 2003.,. im Technischen Rathaus, Charlottenstr. 12, 88045
Friedrichshafen, 2. Stock, Neubau, Zimmer Nr. 2.37 während der Dienststunden
zur allgemeinen Einsicht aus.
- Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach
Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Mittwoch. den 9. 7. 2003
·
bei der Stadt
Friedrichshafen, Stadt bau amt, Charlottenstr. 12, 88045 Friedrichshafen,
Technisches Rathaus, 3. Stock, Neubau Zimmer Nr. 3.24 oder .
·
beim
Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen
Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die
Einwendung muss innerhalb der Einwendungungsfrist den geltend gemachten Belang
und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist
sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 17 Bundesfernstraßengesetz, FStrG).
Bei
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten
unterzeichnet oder in Farm vervielfältigter gleichlautender
Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer
Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift
als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese
Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in
einem Termin erörtert werden, der ggf. noch ortsüblich bekannt gemacht
wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei
gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin
gesondert benachrichtigt. Sind mehr
als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden.
Die
Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevöllmächtigung
ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde
zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann
auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des
Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen,
Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder
Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in
der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in
dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen wird nach Abschluss des
Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die
Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender
kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50
Zustellungen vorzunehmen sind.
- Die Nummern 1,2, 3und 5 gelten für die Anhörung
der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9
Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltveträglichkeitsprüfung
entsprechend.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die
Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die
Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein
Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
Bürgermeisteramt
In Vertretung
Hornung, Erster
Bürgermeister